Satzungen
Vereinssatzung des Tennis-Clubs Haslach

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins
  1. Der am 16. Mai 1958 gegründete Verein hat den Namen "Tennis-Club Haslach/Kinzigtal e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Haslach/Kinzigtal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfach/Baden eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennis-Verbandes und des Deutschen Tennis-Bundes.
  5. Der Tennisclub Haslach e.V. mit Sitz in 77716 Haslach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung und Pflege des Tennissports und des geselligen Lebens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2: Mitgliedschaft
  1. Der Club besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern,
    2. passiven Mitgliedern,
    3. Jugendlichen und
    4. Ehrenmitgliedern.
  2. Alle Mitglieder erkennen mit der Aufnahme die Satzung des Vereins an.
§ 3: Aufnahme
  1. Aufnahmefähig sind alle Personen.
§ 4: Austritt und Ausschluss
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch den Tod und
    4. durch die Auflösung des Vereins.
  2. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Anrechte an den Verein und seine Einrichtungen.
  3. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss mindestens sechs Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Bis zum Austritt hat das Mitglied allen mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen dem Club gegenüber nachzukommen.
  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit. Dem Betroffenen muss vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
  6. Der Ausschluss kann erfolgen:
    1. bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung,
    2. bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Satzung,
    3. bei absichtlicher und wiederholter Störung des Clublebens trotz Verwarnung und
    4. bei unehrenhaftem Betragen und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 5: Ehrenmitglieder
  1. Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands vom Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit. Sie haben Zeit Ihres Lebens Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
§ 6: Beitrag
  1. Die Jahresbeiträge werden vom Gesamtvorstand benannt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Beiträge sind innerhalb der ersten vier Monate im Geschäftsjahr zu entrichten.
  3. Jedes Mitglied zahlt, gleichgültig in welchem Monat des Jahres es in den Club eintritt, den vollen Jahresbeitrag.
  4. Eine Stundung des Beitrags kann beim Vorstand beantragt werden.
  5. Für besondere Zwecke zu erhebende einmalige oder sich wiederholende Zahlungen werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen.
  6. Wer zum wiederholten Male in den Club eintritt, zahlt keine weitere Aufnahmegebühr.
§ 7: Stimmberechtigung und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Mitglieder unter 18 Jahren sind nur dann stimmberechtigt, wenn es um deren spezielle Belange geht. Der Jugendvertreter wird nur von Jugendlichen gewählt.
  3. Wählbar - außer dem Jugendvertreter - sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist nur, wer wenigstens ein Jahr Mitglied des Vereins ist.
§ 8: Verwaltung
  • Die Angelegenheiten des Vereins werden bearbeitet, vertreten und verwaltet durch:
    1. den Vorstand,
    2. den Gesamtvorstand und
    3. die Mitgliederversammlung.
§ 9: Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Sportwart und
    5. dem Geschäftsführer.
  1. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse von Gesamtvorstand und Mitgliederversammlung durchzuführen.
  2. Die Mitglieder des Vorstands erstellen für ihre Ressorts die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresberichte.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Diese Vorstandsmitglieder sind jederzeit einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie leiten die Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins und seiner Organe und sorgen für die Durchführung von deren Beschlüssen.
  5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er zieht die Vereinsbeiträge ein und leistet die vom Vorstand genehmigten Zahlungen.
  6. Zur jährlichen Kassenprüfung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Clubmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Der Vorstand ist berechtigt, die Kasse jederzeit zu überprüfen.
  7. Der Sportwart ist für die Ordnung und den Ablauf des sportlichen Übungsbetriebes und der Wettkämpfe verantwortlich. Er betreut die aktiven Mitglieder des Vereins und vertritt deren Interessen im Vorstand, im Gesamtvorstand und in der Mitgliederversammlung. Er überwacht die Arbeit der Abteilungsleiter.
  8. Dem Geschäftsführer obliegt der gesamte Schriftverkehr. Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Protokolle anzufertigen und zu unterzeichnen und vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen.
§ 10: Gesamtvorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. den Vorstandsmitgliedern (§ 9),
    2. dem Jugendwart,
    3. dem Platzwart,
    4. dem Verantwortlichen für den Wirtschaftsdienst,
    5. dem Vertreter der Nichtmannschaftsspieler,
    6. dem Pressewart,
    7. dem Jugendvertreter,
    8. den Beisitzern und
    9. den Ehrenmitgliedern.
  2. Der Gesamtvorstand wird - außer den Ehrenmitgliedern - von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
    1. Zahlungen von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder im Dienste des Vereins sind möglich, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind.
  3. Der Gesamtvorstand beschließt über alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  4. Eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung kann den Aufgabenbereich des Gesamtvorstands regeln.
  5. Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien aller Veranstaltungen im sportlichen wie im gesellschaftlichen Bereich.
  6. Der Gesamtvorstand beschließt Art und Höhe der Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen, die Übungsleitern oder sonstigen für den Verein in besonderer Form tätigen Mitgliedern gezahlt werden können. Ist dabei ein Mitglied des Gesamtvorstands betroffen, so hat dieses bei der Abstimmung kein Stimmrecht.
  7. Der Gesamtvorstand muss in regelmäßigen Abständen, die vier Wochen nicht wesentlich überschreiten sollten, zu Sitzungen zusammenkommen.
  8. Auf schriftlichen Antrag der Mehrheit der Gesamtvorstandsmitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine zusätzliche Sitzung des Gesamtvorstands einberufen werden.
  9. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Wahlperiode aus, so kann es kommissarisch vertreten werden. Dieser Vertreter ist vom Gesamtvorstand zu wählen und besitzt die gleichen Rechte und Pflichten wie sein Vorgänger.
§ 11: Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Mehrheit des Gesamtvorstands oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
  4. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte einzuladen.
  5. Der Gesamtvorstand beschließt darüber, ob Jugendliche zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, wenn die Einberufung ordnungsgemäß nach § 11 Abs. 4 erfolgt ist.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. die Genehmigung der Jahresberichte/des Kassenberichts
    2. die Entlastung und Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands
    3. die Abänderung der Satzung
    4. die schriftlich eingegangenen Anträge, soweit dies nicht Pflicht des Gesamtvorstands ist
    5. die Auflösung des Vereins.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Satzungsänderungen werden von den anwesenden Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit beschlossen.
  10. Die Auflösung des Vereins kann nur dann von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  11. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn wenigstens ¼ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
§ 12: Auflösung des Vereins
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Diese haben dem Bürgermeisteramt der Stadt Haslach i.K. einen Geschäftsbericht zu erstatten. Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Das bei Auflösung des Vereins verbliebene Vereinsvermögen ist der Stadt Haslach i.K. zu übertragen. Dieses Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13
  1. Die vom Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.
  3. Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den eigenen oder von ihm genutzten Räumen und Sportanlagen.
  4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Mai 1993 einstimmig angenommen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung entfällt ab dem 01.01.1997 der Aufnahmebeitrag
Nächste Seite
Impressum Kontakt